Allgemeine Reisebedingungen der Naturfreundejugend Sachsen

1. Teilnehmer*innen


Unsere Freizeiten stehen grundsätzlich jeder und jedem offen, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkungen nach Alter und Geschlecht angegeben sind. Bei Veranstaltungen, die aus dem Bundesjugendplan bezuschußt werden, besteht eine Verpflichtung zur aktiven Teilnahme an dem Programm.


2. Abschluss des Reisevertrages
 

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Freizeitenveranstalter Naturfreundejugend Sachsen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Buchung muss schriftlich, mittels des Buchungsantrages (Anmeldung) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer*innen (Teilnehmer*innenzahl), für deren Verpflichtungen er einsteht. Für die Annahme der besonderen Verpflichtung des Anmeldenden bedarf es keiner ausdrücklichen und gesonderten Erklärung seitens dessen. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Anmeldebestätigung zustande. Bei Minderjährigen ist die Anmeldungvon dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.


3. Zahlung / Anzahlung


Nach Erhalt der Buchungsbestätigung (Anmeldebestätigung), einer Freizeitinformation, den Allgemeinen Reisebedingungen und bei nicht bestehender Mitgliedschaft des Insolvenzabsicherungsscheines ist - soweit im Einzelfall keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen worden sind - eine Anzahlung in Höhe von 75.- Euro zu leisten, welche auf den Reisepreis angerechnet wird. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen.


4. Leistungen


Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Freizeitenveranstalters sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Anmeldebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.


5. Leistungsänderungen


Änderungen oder Abweichungen einzelner Freizeitleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzten. Ggf. wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Veranstalter ist berechtigt, unter bestimmten, in seiner Leistungsbeschreibung im einzelnen anzugebenden Voraussetzungen nachträglich Änderungen des Zustiegs- /Abfahrtsortes vorzunehmen.


6. Mindestteilnehmer*innenzahl


Sollte die Mindestteilnehmernnenzahl (s. Freizeitinformation) wegen mangelnder TeilnehmerInnen nicht erreicht werden, so ist der Veranstalter berechtigt, bis 4 Wochen vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Der bereits gezahlte Reisepreis wird in vollem Umfang erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.


7. Teilnehmer*innen-Rücktritt


Der/die Teilnehmer*in kann jederzeit vor Beginn der Freizeit zurücktreten. Maßgebend für den Rücktritt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei der Naturfreundejugend Sachsen. Tritt der/die TeilnehmerIn vom Vertrag zurück, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Bei Rücktritt bis zu 60 Tagen vor Fahrtbeginn entsteht eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 10% des Reisepreises, von 59 bis 30 Tagen vor Fahrtbeginn 20% des Reisepreises, von 29 bis 15 Tagen vor Fahrtbeginn 40% des Reisepreises, von 14 bis 8 Tagen vor Fahrtbeginn 60% des Reisepreises, von 7 bis 1 Tag(en) vor Fahrtbeginn 80% des Reisepreises und am Abreisetag und später 100% des Reisepreises. Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitigen Verwendungen der Freizeitleitung. Tritt der/die Teilnehmer*in ohne vorherige schriftliche Rücktrittserklärung die Freizeit nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.


8. Ersatzpersonen


Bis vor Freizeitbeginn kann sich der/die Teilnehmer*in bei der Durchführung der Freizeit durch einen Dritten ersetzen lassen. Der Veranstalter kann dem Wechsel in der Person der Reisenden widersprechen, wenn durch die Teilnahme des Dritten Mehrkosten entstehen und wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Freizeit nicht genügt oder in- bzw. ausländische gesetzliche Vorschriften einer Teilnahme entgegenstehen. Für den Eintritt einer Ersatzperson werden 50,- Euro in Rechnung gestellt.


9. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände


Wird die Freizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der/die Teilnehmer*in den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem/der Teilnehmer*in zur Last.


10. Haftung


Der Veranstalter haftet für die gewissenhafte Freizeitvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Freizeitleistungen. Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.


11. Haftungsausschluss


Der Veranstalter haftet nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausstellungen, Stadtführungen, Sportveranstaltungen, etc.) und die im Vertrag ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Da der Veranstalter auf etwaige Flug- und Fahrplangestaltungen keinen Einfluss hat, übernimmt er auch nicht die Haftung für evtl. Verkehrsbehinderungen, Verspätungen und mit solchen Fällen verbundene Terminverschiebungen. Ebenso erfolgen Baden und andere Sonderveranstaltungen
(Klettern, Skifahren, Surfen, Segeln, etc.) auf eigene Gefahr. Weiterhin ist ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Veranstalter ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. Die Haftung nach § 8a Absatz I Satz 2 StVO ist auf den Umfang der Haftpflichtversicherung begrenzt. Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Reisegepäckversicherung. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind von dem/der Freizeitteilnehmer*in selbst zu beaufsichtigen. Er/sie haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm/ihr mitgeführten Sachen verursacht wird.


12. Beschränkung der Haftung


Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis: 1. sofern ein Schaden des Freizeitteilnehmers/der Freizeitteilnehmerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. sofern der Veranstalter für einen dem Freizeitteilnehmer/der Freizeitteilnehmerin entstehenden Schaden allein wegen des
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften und internationaler Abkommen, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistung anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls beschränkt ist. Ungeachtet unserer pädagogischen Arbeit, gehen wir bei über 14 Jahre alten TeilnehmerInnen davon aus, dass sie von ihren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten im sexuellen Bereich aufgeklärt und zu verantwortlichem Verhalten angewiesen worden sind. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten entbinden die Naturfreundejugend Sachsen und seine Betreuer*innen von jeglicher Verantwortung auf diesem Gebiet.


13. Ansprüche aus dem Reisevertrag


Der/die Teilnehmer*in muss seine/ihre Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiserückkehrdatum beim Veranstalter geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Vertragspartner Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche verjähren nach 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Freizeit vertragsmäßig endet. Hat der Vertragspartner gegenüber dem Veranstalter fristgemäß seine Ansprüche geltend gemacht, wird die Verjährung bis zum Tag der schriftlichen Zurückweisung durch den Veranstalter gehemmt. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren 3 Jahre nach Beendigung der Freizeit.


14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften


Visakosten sind grundsätzlich im Reisepreis nicht inbegriffen. Mit der Anmeldebestätigung teilt der Veranstalter die zum Buchungszeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften, soweit sie dem Veranstalter bekannt sind oder bekannt sein müssen, mit. Der Veranstalter gibt Änderungen der genannten Bestimmungen bis zum Abreisetag schriftlich nach Kenntnisnahme bekannt. Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der/die Freizeitteilnehmer*in selbst verantwortlich. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung obiger Vorschriften ergeben.


15. Ausschluss


Die Naturfreundejugend erwartet, dass der/die Teilnehmer*in die Sitten, Gebräuche und Umwelt des Gastlandes respektiert. Sollte der/die Teilnehmer*in grob gegen sie verstoßen, gibt der/die Teilnehmer*in der Naturfreundejugend die Möglichkeit, ihn nach Abmahnung ohne Erstattung des Reisepreises von der weiteren Reise auszuschließen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des/der Teilnehmer*in. Das gleiche gilt auch, wenn der/die Teilnehmer*in das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt.


16. Allgemeines


a) Termin, Programm, Preis und Leistungen entsprechen dem Stand bei Drucklegung des Freizeitprospektes. Änderungen der Leistungen und Preise sind durch den Veranstalter bis zur Teilnahmebestätigung möglich, soweit die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen der Naturfreundejugend Sachsen für die Teilnehmer*innen zumutbar sind. Dies gilt auch für die Änderungen aufgrund von Druckfehlern und Irrtümern.
b) Gerichtsstand für alle Rechtsansprüche ist der jeweilige Sitz des Veranstalters.
c) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der allgemeinen Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.


17. Insolvenzschutzversicherung


Der/ die Teilnehmer*in ist nur dann verpflichtet, den Reisepreis im Voraus zu bezahlen, wenn sichergestellt ist, dass ihm bei Ausfall von Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters der gezahlte Reisepreis und Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden. Wir haben dieses Insolvenzrisiko über eine Versicherung abgesichert. Der Sicherungsschein, welcher der/dem TeilnehmerIn einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung verbrieft, wird mit der Reisebestätigung / Rechnung mitgeschickt.

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